Brennholzentnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Kürzlich hat sich die bayerische Finanzverwaltung zur Bewertung von Brennholzentnahmen von Land- und Forstwirten umfangreich geäußert. Demnach gelten folgende Grundsätze:

Wurde überhaupt Brennholz entnommen?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Waldbesitzer geschlagenes Holz auch für private Zwecke verwendet. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Gegenbeweis antreten. In Frage kommen hier z.B. folgende Fälle:

  • Der Steuerpflichtige hat nachweislich keine Möglichkeit, mit Holz zu heizen.
  • Nachweislicher Einkauf des Brennholzes von Dritten (z.B. durch entsprechende Rechnungen)

Bewertung des entnommenen Brennholzes

Für die Bewertung des entnommenen Brennholzes ist von entscheidender Bedeutung, wann der Willensentschluss zur Entnahme gefasst wurde. Hierfür kommen zwei unterschiedliche Zeitpunkt in Frage:

  • vor Fällung des Baumes (= Ausnahmefall lt. Finanzverwaltung)
  • nach Aufarbeitung des Holzes (= Regelfall lt. Finanzverwaltung)

Im erstgenannten Fall wird das Holz „auf den Stamm“ entnommen. Es ist daher nur das „stehende Holz“ zu bewerten. Alle nachgelagerten Tätigkeiten (Fällen, Rücken, Transport, Spalten, Sägen) fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Werden hierfür Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet (z.B. Motorsäge, Traktor), so ist hierfür zusätzlich eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen.

Im zweitgenannten Fall, wenn der Entnahmezeitpunkt also erst nach Aufarbeitung des Holzes liegt, wird dagegen das „ofenfertige Brennholz“ entnommen. Zur Bewertung des „ofenfertigen Brennholzes“ gibt die Finanzverwaltung folgende Vorgehensweise vor.

Sofern in der Region des Steuerpflichtigen Informationen über lokale Netto-Verkaufspreise vorliegen, sind diese zwingend zu verwenden. Als Informationsquellen kommen hier z.B. Veröffentlichungen der Waldbesitzervereinigung (WBV), Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) oder eine Internetrecherche in Frage. Von den Verkaufspreisen sind noch ein entsprechender Gewinnaufschlag und die noch anfallenden Vertriebskosten abzurechnen. Zu diesen Zweck kann von den genannten Verkaufspreisen ein pauschaler Abschlag von 40 % vorgenommen wird.

Sofern keine entsprechenden Informationen über Verkaufspreise vorliegen, können pauschale Werte für Brennholzpreise verwendet werden. Diese hat die Finanzverwaltung in einer tabellarischen Übersicht beigefügt. Die dort genannten Preise gelten so lange fort, bis mittels Verfügung neue Preise bekannt gegeben werden.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer können die o.g. Wertansätze aus Vereinfachungsgründen ebenfalls angesetzt werden.

Holzmengenverbrauch

Sofern der Steuerpflichtige keine Einzelaufzeichnungen über die privat verwendete Holzmenge führt, geht die Finanzverwaltung von pauschalen Verbrauchsmengen aus. Bei einer Haushaltsgröße von 4 Personen wird beispielsweise von 0,1129 Raummeter bzw. Ster pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche ausgegangen.

Sofern der Steuerpflichtige lediglich über einen Kaminofen, Beistellherd etc. verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn von einem jährlichen Holzverbrauch von 2 Ster ausgegangen wird.

Wichtiger Hinweis für „kleinere“ Forstwirte:

„Kleineren“ Forstwirten (< 50 Hektar) steht es frei, den Gewinn aus Holznutzungen pauschal zu ermitteln. Dabei können bei Verwertung des „eingeschlagenen Holzes“ 55% der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird das Holz „auf den Stamm“ verkauft, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20% der Einnahmen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der privaten Brennholzentnahmen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass hier dieselben pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden (à „auf den Stamm“ = 20%; „ofenfertiges Brennholz“ = 55%).