Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der nunmehr bekannten tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hat aber im Nachgang noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Als Ende der Abgabefristen für die Schlussabrechnung war zuletzt der 31.12.2022 gesetzt. Das Ende der Abgabefrist wurde nun (erneut) um sechs Monate auf den 30.06.2023 verlängert. Im Einzelfall ist es nun sogar möglich, eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 zu beantragen.

Fristenübersicht Schlussabrechnung

Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

  • Einreichung Schlussabrechnung: seit 05.05.2022 möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023

Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

  • Einreichung Schlussabrechnung: noch nicht möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023