Kein Abzug von Kosten für „bürgerliche“ Kleidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerlicher Abzug für bürgerliche Kleidung ausgeschlossen ist, auch wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird.

Kernaussagen des Urteils

Geklagt hatte ein Trauerredner. Dieser wollte die Aufwendungen für seine schwarzen Anzüge steuerlich geltend machen, da das Tragen schwarzer Kleidung von einem Trauerredner kulturhistorisch zwingend erwartet werde.

Der BFH vertrat hingegen die Auffassung, Alltagskleidung, die auch privat getragen werden kann, könne nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten hierfür seien als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig.

Ein steuerliche Abzug kommt demnach nur für solche Kleidungsstücke in Betracht, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä. – folgt.

Praxisfolgen

Der Fall des Trauerredners zeigt das Problem bei einem faktischen Kleiderzwang exemplarisch auf. Auch wenn in vielen Bereichen der Arbeitswalt das Tragen von Anzügen etc. als von Kunden und Arbeitgebern als „zwingend“ angesehen wird, fragt der BFH nur danach, ob denn eine private Verwendung theoretisch möglich wäre.

Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber, welche den Arbeitnehmern entsprechende Kleidung stellen oder die Aufwendungen hierfür erstatten. Zu denken ist hier u.a. auch an die schwarze „Kellnerhose“ oder weiße „Servierbluse“. Entsprechende Aufwendungen stellen nach den klaren Ausführungen des BFH steuerpflichtigen Sachlohn dar. In entsprechenden Fällen sollte über ein „Branding“ der Kleidung nachgedacht werden, um entsprechende Einkünfte beim Arbeitnehmer zu vermeiden.