Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz

Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz werden u.a. Änderungen bei der Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer umgesetzt.

Nachfolgende Neuregelungen greifen hiernach zum Hauptfeststellungsstichtag 01. Januar 2022

  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke;
  • Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7;
  • Mit einer Mietniveau-Einstufungsverordnung soll die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf, die aus statistischen Grundlagen abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten festgelegt werden.
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.

Hinweis: Das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht ist bereits bei Durchführung der Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten zum Stichtag 01.01.2022 zu beachten. Für dieses Hauptfeststellungsverfahren werden Grundstückseigentümer voraussichtlich ab Mitte 2022 Feststellungserklärungen abzugeben haben. Die neuen Grundsteuerwerte lösen dann mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025 die derzeitigen Einheitswerte ab.