Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass vor allem künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung der Renten betroffen sein können.
In der steuerlichen Praxis wirft dieses Urteil aber erhebliche Umsetzungsprobleme auf, denn eine mögliche überhöhte Besteuerung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden.
Die Bundesregierung und auch das Bundesfinanzministerium (BMF) haben eine entsprechende Gesetzesänderung noch für dieses Kalenderjahr angekündigt.
Zwischenzeitlich hat das BMF reagiert und mit BMF-Schreiben vom 30.08.2021 einen Vorläufigkeits-vermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung angeordnet. Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst wird.