Abgrenzung Barlohn vs. Sachlohn – Finanzverwaltung nimmt endlich Stellung

Die Frage, ob die Leistung eines Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer als Sach- oder Barlohn zu qualifizieren ist, ist steuerrechtlich höchst praxisrelevant. Denn nur in Fällen eines Sachlohns kann es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten oder pauschalierungsfähigen Lohn handeln und nur für Vorteile im Rahmen eines Sachlohns kommt die bekannte 44-EUR-Freigrenze zur Anwendung (welche ab dem Jahr 2022 auf 50 EUR angehoben wird).

Seit dem Jahr 2020 herrschte dahingehend eine große Ungewissheit, ob auch bei der Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten Sachlohn vorliegt, da das Gesetz geändert, aber die konkreten Folgen unklar blieben. Nun hat endlich die Finanzverwaltung Stellung genommen, so dass konkrete Aussagen zur Frage 44-EUR-Freigrenze bei Gutscheinen getroffen werden können.

Insofern gibt es Entwarnung bei Tankgutscheinen und -karten, auch wenn diese von einer Tankstellenkette herausgegeben werden, sowie bei vom Arbeitgeber über einen Rahmenvertrag ausgegebenen Gutscheinen.

Achtung: Nach wie vor kein Sachlohn liegt bei einem reinen Kostenersatz des Arbeitgebers vor, also der Arbeitnehmer tankt und der Arbeitgeber erstattet den Betrag. Dies erfüllt nicht die Voraussetzung eines Gutscheins, die 44-EUR-Freigrenze kann daher nicht in Anspruch genommen werden.

Wie erwartet stuft die Finanzverwaltung jedoch Geldkarten mit EC-Funktion nicht als Gutschein ein, auch wenn eine Barauszahlung nicht möglich ist. Solche aufladbaren Geldkarten müssen auf bestimmte Akzeptanzstellen beschränkt sein, wie z.B. digitale Essensmarken bzw. Restaurantschecks, um als Sachlohn anerkannt zu werden.

Hinweis: Der Zufluss des Arbeitslohns bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, erfolgt mit Hingabe des Gutscheins an den Mitarbeiter. Soll die 44-EUR-Freigrenze daher nicht überschritten werden, darf je Mitarbeiter daher pro Monat auch nur ein Gutschein i.H.v. 44 EUR (ab 2022 läge die Grenze bei 50 EUR) ausgegeben werden. Der Mitarbeiter kann dahingehend die Gutscheine auch „sammeln“, d.h. dieser muss diese nicht zwingend im Monat des Erhalts einlösen.