Die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten des Förderzeitraums müssen im Rahmen einer sog. Schlussabrechnung nachgewiesen werden, sofern die Antragstellung über einen sog. „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgte
Hinweis
Die Übermittlung dieser Schlussabrechnung ist zwingend. Ab wann und wie diese zu erbringen ist, steht jedoch noch nicht fest.
Rückzahlungspflicht
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.
Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sollen nachträglich Erstattungen möglich sein.