Antragsstellung

Überbrückungshilfe III

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Aktuell sind noch Anträge für die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) bis voraussichtlich 31.03.2021 möglich.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sind seit dem 10. Februar 2021 über einen sog. prüfenden Dritten (z.B. über uns als Ihr Steuerberater) möglich.

Neustarthilfe

Bei der Neustarthilfe ist ein zweigestuftes Antragsverfahren vorgesehen:

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe seit dem 16. Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

Achtung: Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im ersten Antragsschritt in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt durch Sie selbst als Betroffener beantragt werden. Für die Anmeldung zum Direktantrag benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Bei Rückfragen wenden Sie sich als Unternehmen/ Soloselbständiger bitte an das Service-Desk des Bundeswirtschaftsministerium unter der TelNr. +49 30-1200 21034 bzw. die Kontaktstelle des BMWi für Soloselbständige

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen;
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Dieses zweite Antragsverfahren kann (voraussichtlich) durch uns als prüfende Dritte durchgeführt bzw. unterstützt werden.

Achtung: Anträge im zweiten Antragsverfahren sind aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie sobald dieses möglich ist. Wurde ein Antrag im ersten Antragsschritt gestellt, ist eine Erweiterung des Antrags im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens nicht möglich!