Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Achtung: Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D. h. Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen greifen die oben bereits dargestellten alternativen Berechnungsmethoden.

Höhe der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt 50 % des Referenzumsatzes, max. jedoch 7.500 €.

Von daher kommt es faktisch zu einer Deckelung auf einen Jahresumsatz i. H. v. 30.000 €. Höhere Referenzumsätze (über 30.000 €) führen nicht zu einer höheren Neustarthilfe.

Beispiel

A ist soloselbständiger Musiker A und hat im Jahr 2019 einen Umsatz von 20.000 € aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt.

Der Referenzumsatz beträgt 20.0000 € * 1/12 * 6 = 10.000 €. A hat daher einen Anspruch auf Neustarthilfe i. H. v. 5.000 € soweit dieser keine Fixkostenförderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend macht.

Hätte A im Jahr 2019 einen Umsatz i. H. v. 40.000 € erzielt, würde der Referenzumsatz zwar 20.000 € betragen, die Neustarthilfe wäre jedoch auf 7.500 € begrenzt.

Besonderheiten bei Beteiligung an Gesellschaften

Die Förderung über die Neustarthilfe können auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – also z.B. eine GmbH mit nur einem Gesellschafter – in Anspruch nehmen.

Achtung: In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Förderung des Gesellschafters aus!

Ist der Soloselbständige daneben noch an einer GbR beteiligt, können auch diese Umsätze im Rahmen der Förderung mitberücksichtigt werden – allerdings erst in einem zweiten Antragsverfahren (siehe unten).

Beispiel

A ist selbständig als Musiklehrer tätig, erzielt jedoch den Großteil seiner Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 Prozent der Gewinne dieser Band zu.

Bei Antragstellung im Februar: A kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Allerdings werden dabei für die Berechnung der Neustarthilfe nur die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit resultieren). Der GbR-Umsatz wird nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung im 2. Antragsschritt: A kann den Antrag auf Neustarthilfe im zweiten Antragschritt in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei wird für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30 Prozent des GbR-Umsatzes zusätzlich zu seinen Umsätzen aus seiner selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und seinem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).

Anrechnung von Umsätzen

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit (Januar – Juni 2021) bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen bekommen. Mit der geplanten Regelung werden „freie“, also nicht fest angestellte Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, unterstützt.

Die Hilfen sollen bis zu 7.500 € betragen und für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 gelten.