Im Zuge der Corona-Gesetze vom Frühjahr diesen Jahres ist auch Insolvenzantragspflicht für bestimmte Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden. Voraussetzungen: Sie müssen infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sein und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Diese Übergangsfrist ist eigentlich zum 30.09.2020 ausgelaufen.
Die Aussetzung der Antragspflicht ist nun aktuell noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden.
Aber Achtung! Diese Verlängerung gilt nur für solche Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.