Hinweise zur Gewinnermittlung

Degressive Afa wird vorübergehend eingeführt

Aufgrund der Coronakrise wurde die degressive Abschreibung vorübergehend wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020/2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im 1. Jahr bzw. des Restwerts in den Folgejahren.

Beispiel: A kauft im Januar 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat. Die Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000 €. Schreibt A die Maschine Jahr diese eine jährliche Abschreibung von 10 % vornehmen.

Aufgrund der Sonderregelung steht A jedoch auch die Möglichkeit offen, die Maschine degressiv abzuschreiben. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine Abschreibung in Höhe von 25.000 € (25 % von 100.000 €). Im Folgejahr würde die Abschreibung dann 18.750 € betragen (25 % von 75.000 €) etc.

Hinweis: Die degressive AfA ist kein Steuersparmodell, sondern führt nur zu einer anderen Verteilung der aufwandswirksamen Abschreibung. In den ersten Abschreibungsjahren führt diese jedoch zu einem deutlich höheren Steuer wirksam Aufwand als die lineare Methode.

Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Der Gesetzgeber wird mit dem JStG 2020 abermals die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) umfassend ändern. Der IAB ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument der quasi „Vorverlagerung“ betrieblichen Afa-Volumens auf bewegliche Wirtschaftsgüter in einen Veranlagungszeitraum vor Anschaffung bzw. Herstellung.

Folgende Änderungen sehen die gesetzlichen Regelungen hier schon für das aktuelle Wirtschaftsjahr 2020 vor:

  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter fallen, unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung, in den Anwendungsbereich der Regelung
    Anmerkung: Bislang erachtet es die FinVerw als eine schädliche Verwendung i.S.d. § 7g Abs. 4 EStG, wenn das Wirtschaftsgut für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben.
  • Künftig greift für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150 000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Beachten Sie: Es sind nach wie vor nur solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h., zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Bei der (grundsätzlich möglichen) Bildung eines IAB für die Anschaffung eines betrieblichen PKW`s, welcher auch einer Nutzung für private Zwecke dienen soll, ist zum Nachweis dieser fast ausschließlichen Nutzung der Nachweis über ein (elektronisches) Fahrtenbuch unabdingbar!

Hinweis: Es gilt eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine entsprechende Anschaffung/Herstellung muss der ursprüngliche Abzug des IAB im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht werden. Hierfür fallen dann Strafzinsen i.H.v. 6 % pro Jahr auf die entsprechende Mehrsteuer an!

Für im Jahr 2017 gebildete IAB würde die Investitionsfrist also im Jahr 2020 auslaufen. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Investitionszeitraum aber einmalig auf vier Jahre verlängert.

Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 S. 1 EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Diese Regelungen gelten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

Hinweis: Dadurch ist es möglich, aktuell durch die Coronakrise ausgelöste Verluste ohne Eingreifen der sogenannten Mindestbesteuerung in den Veranlagungszeitraum 2019 zurück zu tragen. Sollte für das Vorjahr bereits eine Steuerzahlung erfolgt sein, kommt es durch den Verlustrücktrag zu einer entsprechenden Erstattung.