Aufgrund des neuerlichen (teilweisen) Lockdowns hat die Bundesregierung am 28.10.2020 weitere Corona-Hilfen beschlossen. Diese unterteilen sich in die drei Teilbereiche „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“, „Erweiterung Schnellkredit KfW“ und der Weiterentwicklung der schon bekannten „Überbrückungshilfe“ hin zu Phase III. Im Folgenden werden die jeweiligen Kernelemente der Hilfsmaßnahmen kurz erläutert:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums zeitnah geklärt.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll als einmaliger Zuschuss bezahlt werden und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten 75 % des Umsatzes aus dem November 2019 betragen. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
ABER: Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll wohl mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe) oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.
Die genauen Modalitäten der Antragstellung und Auszahlung stehen aktuell noch nicht fest. Die Anträge sollen über die bewährte bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Auszahlung soll für jede angeordnete Lockdown-Woche erfolgen. Es wird die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
KfW-Schnellkredite
Künftig sollen auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit nutzen können. Abhängig vom Umsatz 2019 kann so zügig ein Kredit von bis zu 300.000 € abgerufen werden. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Weiterentwicklung Überbrückungshilfe
Mit der sog. „Überbrückungshilfe“ leistet der Bund seit Juli 2020 Fixkostenzuschüsse an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen. Die in „Phase I“ ursprünglich bis 31. August befristete Maßnahme, wurde mit „Phase II“ auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgedehnt (vgl. dazu Punkt 2). Diese Hilfen sollen nun ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden. Es soll also eine Weiterentwicklung hin zu einer „Phase III“ erfolgen. Die genauen Details stehen derzeit noch nicht fest.