Überbrückungshilfe – Phase II ist gestartet!

Die Corona-Überbrückungshilfe war ein Milliarden Hilfspakte der Bundesregierung zur Überwindung der Corona-Krise. Diese ursprünglich bis zum 31. August befristete Hilfe wird nun in den Monaten September bis Dezember in der sogenannten Phase 2 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe Phase 2

Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten.

Hinweis:

Soloselbständige und Freiberuflersind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.

Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

ODER

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Achtung: Fördervoraussetzung ist, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Förderhöhe

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 EUR pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die Monate September–Dezember 2020 insgesamt bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten.

Hinweis:

Die Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe für KMU entfallen. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 EUR, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 EUR.

Gestaffelter Förderbetrag

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat)Erstattung als Überbrückungshilfe
30 % < 50 % (bisher mindestens 40 %)40 % der förderfähigen Fixkosten
50 % – 70 %60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
größer 70 %90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

Achtung:

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

Beispiel

Im Jahr 2019 hat der Friseursalon „Tolle Locke“ folgende Umsätze erwirtschaftet:

September14.000 EUR
Oktober13.000 EUR
November9.000 EUR
Dezember18.000 EUR

Im vergleichbaren Zeitraum 2020 entwickeln sich die Umsätze des Salons wie folgt:

September6.000 EUR
Oktober3.500 EUR
November5.000 EUR
Dezember18.000 EUR

Lösung

Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 50 % aber weniger als 70 % verglichen mit September 2019; 90 % der im September anfallenden Fixkosten sind daher förderfähig. Im Monat Oktober liegt der Umsatzeinbruch bei über 70 %, so dass 90 % der Fixkosten erstattet werden. Im November liegt der Umsatzrückgang bei knapp 45 % gegenüber dem Vorjahr, so dass 40 % der Fixkosten erstattet werden. Mangels Umsatzrückgang für den Monat Dezember scheidet hier eine Förderung aus.

Hinweis:

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz bzw. eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung bzw. -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

Welche Kosten sind förderfähig?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Das Bundesfinanzministerium hat eine abschließende Liste von Kosten veröffentlich, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Hinweis:

Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden. Dieses gilt jedoch nicht, wenn diese Kosten zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Was gilt für verbundene Unternehmen?

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor.

Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €.

Achtung

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Prüfender Dritter können Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sein.

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen. Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden

Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

Achtung

Rückwirkende Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni bis August 2020) können im Rahmen der zweiten Phase nicht gestellt werden.

Gerne unterstützen wir Sie in der Antragstellung! Nehmen Sie dafür bitte vorab mit uns telefonisch Kontakt auf, damit wir gemeinsam abklären, welche Unterlagen wir von Ihnen noch benötigen, damit wir den Antrag auf Förderung so schnell wie möglich absenden können.