Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung nicht aufgeschoben

Bereits Ende 2019 wurde das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ verabschiedet. Demnach sind seit dem 01.07.2020 (legale) grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb von 30 Tagen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg anzuzeigen. Fristversäumnisse können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Finanzverwaltung wurde eine Ermächtigung eingeräumt, die Umsetzung des Gesetzes aufgrund der Corona-Krise noch einmal aufzuschieben. Leider wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.

Wird die grenzüberschreitende Steuergestaltung von einem sog. „Intermediär“ (z.B. Steuerberater) vermarktet, konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt, so trifft die Mitteilungspflicht i.d.R. zunächst nicht den Steuerpflichtigen (in der Terminologie des Gesetzes: „Nutzer“), sondern den Intermediär. Ist kein „Intermediär“ involviert, kann der „Nutzer“ selbst mitteilungspflichtig sein.

„Ältere“ grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt bereits nach dem 25.06.2018(!) umgesetzt wurde, sind dem BZST ebenfalls mitzuteilen. Die Frist hierfür endet am 30.09.2020. Ein Fristversäumnis ist in diesem Fall jedoch nicht bußgeldbewehrt.