Kinderbonus

Im Rahmen des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ wurde die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes in 2020 kindergeldberechtigte Kind festgelegt. Dieser Kinderbonus ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. gestaffelt mit der Kindergeldzahlung für die Monate September (200 €) und Oktober (100 €).

Voraussetzung für den Kinderbonus ist nicht, dass für das Kind in den Monaten September und Oktober ein Kindergeldanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, wenn für irgendeinen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. Geburt erst im November 2020, Abschluss Berufsausbildung im Juli 2020).

Besserverdiener dürften indes häufig nicht oder nur teilweise vom Kinderbonus profitieren. Hintergrund ist die sog. „Günstigerprüfung“ im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Hier wird geprüft, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinder- und Betreuungsfreibeträge günstiger ist als das gewährte Kindergeld. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Betrag als Steuervergünstigung gewährt.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 bewirkt diese Regelung, dass die betroffenen Personen zwar auch in den Monaten September und Oktober 2020 den Kinderbonus erhalten. Im Gegenzug müssen Sie aber mit einer entsprechend geringeren steuerliche Entlastung als in den Vorjahren rechnen.

Nach Berechnungen des Familienministeriums profitiert beispielsweise ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Einkommensgrenze wird die staatliche Förderung allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 € profitiert die Familie gar nicht mehr vom Kinderbonus.

Nach Schätzungen des Familienministeriums werden aber ca. 80% der Familien vom Kinderbonus in vollem Umfang profitieren.