Die neuen Überbrückungshilfen ab Juli 2020

Am 03.06.2020 hat die Bundesregierung beschlossen, dass für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, neue sog. „Überbrückungshilfen“ geben soll. Die genauen Details der Regelung stehen derzeit noch nicht fest. Jedoch hat die Bundesregierung am 12.06.2020 erste Eckpunkte der Regelungen für die Überbrückungshilfen veröffentlicht. Demnach wird für die staatliche Förderung voraussichtlich wohl Folgendes gelten:

Ziel des Programms

Da die ersten Corona-Soforthilfen bis Ende Mai 2020 begrenzt waren, ist das Ziel der neuen Überbrückungshilfe nun kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen (hierzu zählen auch Soloselbständige und Freiberufler), bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen, um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die folgenden fortlaufenden Fixkosten, wenn die zugehörigen Verträge vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurden:

  1. Mieten und Pachten für betriebliche Räume
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

Daneben werden (unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses) gefördert:

  1. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  2. Kosten für Auszubildende
  3. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  4. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. D.h. um die Überbrückungshilfe zu erhalten, müssen in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 % Umsatzeinbruch vorgelegen haben und auch in den Monaten Juni bis August 2020 (= Fördermonate) muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % vorliegen. Die maximale Förderung ist für den gesamten Förderzeitraum wie folgt gestaffelt:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 €
  • bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 €
  • mehr als 10 Beschäftigte: 150.000 €

In begründeten Ausnahmefällen können bei Betrieben bis zu 10 Beschäftigten aber auch (dann wiederum gedeckelte) höhere Hilfsgelder gewährt werden.

Für die Anzahl der Beschäftigten ist der Stichtag 29.02.2020 maßgebend.

Details zum Antragsverfahren

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind sie mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Frist

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.