Die übrigen Neuerungen durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält neben der Mehrwertsteuersenkung auch noch viele weitere interessante steuerliche Änderungen, um Anreize für die Wirtschaft zu setzen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung), sowie Einführung eines Mechanismus, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die günstige Besteuerung bei Firmenwagen ohne Kohlendioxidemissionen (z.B. reines E-Fahrzeug) mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises wird ausgeweitet. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises wird von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag um ein Jahr.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Daneben wird durch das neue Gesetz für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus von 300 € gewährt und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € erhöht.