Dauerverträge (Dauerleistungen)

Grundsätzliches

Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) handeln.

Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Ausführung einer Dauerleistung

Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Auswirkung auf Steuersatz

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1.7.2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 30.6.2020 geltende allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. In der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

Anpassung der Verträge

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 1.7.2020 geltenden Steuersätzen anzupassen. Ein in Folge der Senkung der Steuersätze geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor.

Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Beispiel

Vermietung von Ladenräumen. Laufzeit des Vertrages vom 1.1.2018 – 31.12.2022.

Monatliche Miete vereinbart netto 3.000 + USt

Lösung

Juni 2020 USt 19 % von 3.000 € =                     570 €

Juli 2020 USt 16 % von 3.000 € =                       480 €

Jan. 2021 USt 19 % von 3.000 € =                      570 €