Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Dies ist z. B.
- die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
- bei Werklieferungen (Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
- bei Dienstleistungen (Beratung, Beförderung) das Leistungsende,
- bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.
Nicht maßgebend sind:
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Bestelleingang
- Datum der Rechnung
- Datum der Zahlung