Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren („Corona-Bonus für Arbeitnehmer“).
Voraussetzungen:
- Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen?
Nein. Der Corona-Bonus kann Arbeitnehmern in allen Branchen gewährt werden. Es gibt keine Einschränkung auf sog. „systemrelevante“ Berufe.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern?
Nein. Das o.g. Schreiben der Finanzverwaltung enthält keine Einschränkungen. Der Corona-Bonus kann demnach u.E. allen Arbeitnehmern gewährt werden. Hierzu zählen auch:
- Teilzeitkräfte
- Aushilfen
- Minijobber
- Arbeitnehmer-Ehegatten (wenn steuerlich anerkanntes Arbeitverhältnis)
- Gesellschafter-Geschäftsführer (aber verdeckte Gewinnausschüttung prüfen)
Kann der Zuschuss auch in Form von Sachleistungen gewährt werden?
Ja. Es ist ausdrücklich möglich, den Corona-Bonus auch in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die Sachbezugsfreigrenze i.H.v. 44 € wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden.