Wer zur Erfassung von Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse) verwendet, darf dieses ab 01.01.2020 nur noch verwenden, wenn es über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügt – also „manipulationssicher“ ist. Hintergrund ist eine entsprechende Gesetzesänderung aus dem Dezember 2016. Zu den Details dieser Regelung hat sich die Finanzverwaltung kürzlich umfassend geäußert.
Von besonderem Interesse dürfte dabei die Rechtsauffassung zur Übergangsfrist sein. Denn das Gesetz räumt für nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte „speicherfähige“ Registrierkassen, die bauartbedingt nicht (auf den neuen manipulationssicheren Standard) aufgerüstet werden können, eine verlängerte Übergangsfrist bis 31.12.2022 ein. Von dieser Ausnahmeregelung sind aber nach der nun veröffentlichten Ansicht der Finanzverwaltung nur Registrierkassen aber keine PC-Kassensysteme umfasst.