Änderungen bei Arbeit auf Abruf ab 2019!

Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die Dauer der (Teilzeit-)Arbeitszeit auf einen bestimmten Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Lage der Arbeitszeit von der Konkretisierung des Arbeitgebers durch Abruf der Arbeitsleistung abhängt. Der Arbeitgeber bestimmt somit die konkreten Einsatzzeiten des Arbeitnehmers flexibel, wohingegen die wöchentliche Arbeitszeit meist nur als Mindestarbeitszeit vereinbart oder gar keine feste Vereinbarung hierüber mit dem Arbeitnehmer getroffen wird. Dieses Modell ist insbesondere im Verkauf und der Gastronomie weit verbreitet und beliebt um in Spitzenzeiten flexibel reagieren zu können.

Arbeitgeber müssen hier jedoch die gesetzlichen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beachten. Diese wurden ab 2019 wesentlich geändert.

Flexibilisierung wird eingeschränkt

Bislang waren Arbeitgeber relativ frei in der Möglichkeit des zeitlichen Einsatzes der Mitarbeiter. Ab 2019 greift hier eine Beschränkung: Der Arbeitgeber darf bei der Arbeit auf Abruf höchstens bis zu 25

Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anordnen, wenn eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart ist. Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Nicht zulässig ist die zeitgleich vereinbarte Erhöhung um 25 Prozent und Verringerung um 20 Prozent.

Achtung bei Minijobbern!

Bislang war geregelt, dass bei Vereinbarung der Arbeit auf Abruf ohne Festlegung einer bestimmten Stundenzahl 10 Stunden als vereinbart galten.  Ab 2019 wird diese Regelung nun durch eine 20-Stunden-Grenze ersetzt. Das bedeutet für die Praxis, dass alle Verträge mit Minijobbern, die keine vertragliche Wochenarbeitszeit beinhalten, zum 01.01.2019 grundsätzlich mit 4,33 Wochen im Monat mal 20 Wochenstunden, also ca. 87 Stunden pro Monat, anzusetzen wären. Unter Zugrundelegung des Mindestlohns ab 2019 von 9,19 Euro (ca. 800 Euro monatlich) würde dadurch die Minijob-Verdienstgrenze i.H. von derzeit 450 Euro deutlich überschritten.

Hinweis: Arbeitgeber von Minijobbern sollten zur Vermeidung dieses Problems stets eine (maximale) Arbeitszeit unter Berücksichtigung des aktuellen Mindestlohns vertraglich fixieren.