Hinweise zur Steuererklärung 2018

Nachfolgend beantworten wir aktuelle Fragen rund um die Steuererklärung 2018 von Arbeitnehmern:

Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten sind, wird die Frist für die Steuererklärung 2018 automatisch auf den 29.02.2020 verlängert. Es bedarf hierfür keines gesonderten Antrags. Ansonsten ist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31.07.2019 abzugeben.

Wer ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Steuerpflichtige sind u.a. dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn:

  • anderweitige Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden,
  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld erzielt wurden,
  • im Fall von Eheleuten beide Arbeitslöhne bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, kommt es automatisch zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen! Der Zuschlag beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Im Vorteil sind hier aufgrund der automatischen Verlängerung der Abgabepflicht steuerlich beratene Steuerpflichtige!

Müssen Belege eingereicht werden?

Grundsätzlich sind bei Einreichung der Steuererklärung keine Belege mehr einzureichen. Das Finanzamt fordert die Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist, sog. Belegvorhaltepflicht.

Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn diese nicht vom Finanzamt angefordert wurden.

Wir kümmern uns um alle Formalien rund um Ihre Steuererklärung – auch von Arbeitnehmern. Gerne beraten wir Sie, ob sich in Ihrem konkreten Fall die Abgabe einer Steuererklärung lohnt.