Das bundesweite Baukindergeld

Es ist soweit! Seit dem 18.09.2018 kann das bundesweite Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden (www.kfw.de/zuschussportal). Geld wird derzeit aber noch nicht ausbezahlt. Kurioser Hintergrund ist, dass aktuell noch gar kein Gesetzestext zum Baukindergeld vorliegt. Außerdem können die erforderlichen Nachweise zum Baukindergeld voraussichtlich erst ab Ende März 2019 hochgeladen werden.

Voraussetzungen für das Baukindergeld

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld sind:

  • Förderobjekt: Gefördert wird nur selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland. Vermietetes Wohn-eigentum scheidet aus. Außerdem muss es sich um den erstmaligen Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum handeln. Wer also bereits eine Wohnimmobilie besitzt, kann das Baukindergeld nicht in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Wohnimmobilie vermietet ist.

 

 

  • Stichtag: Neubauten sind förderfähig, wenn die Bauge-nehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
  • Kinder: Gefördert wird nur, wer für mindestens ein nicht volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist und mit diesem zusammen in einem Haushalt lebt. Möglich ist auch, dass zwar nicht der Eigentümer der Wohnimmobilie selbst kindergeld-berechtigt ist, sondern eine andere Person im selben Haushalt (z.B. bei Patch-Work-Familien).
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei Haushalten mit einem Kind durchschnittlich 90.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 15.000 €. Bei einem Haushalt mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze also z.B. bei 105.000 €.
  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Es ist für das Baukindergeld nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten und dem vorvorletzten Jahr heran-zuziehen. Für Anträge auf Baukindergeld im Jahr 2018 ist also das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 maßgeblich. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Das Baukindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Einzug in die Wohnimmobilie zu stellen. Er kann jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einzugs gestellt werden. Es gibt also ein Zeitfenster von drei Monaten.

Höhe des Baukindergeldes

Das Baukindergeld beträgt 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren. Es wird maximal zehn Jahre lang gewährt. Pro Kind sind somit maximal 12.000 € Förderung über den gesamten Förderzeitraum möglich.

Offene Fragen

Da zum Baukindergeld aktuell noch kein Gesetzestext existiert, sind derzeit viele Fragen offen. Jedenfalls sollten aber bei rechtzeitiger Planung steuerliche Gestaltungen auch für das Baukindergeld genutzt werden können, denn für das maßgebliche Einkommen ist ausschließlich auf die Werte aus den Steuerbescheiden für die betreffenden Jahre abzustellen.

Nicht klar ist aber beispielsweise, ob Wohnimmobilien förderfähig sind, die von nahen Angehörigen verbilligt gekauft wurden (- statt in vollem Umfang geschenkt).

Die weiteren Entwicklungen zum Baukindergeld sind daher mit Spannung zu verfolgen.