Es geht doch nichts über einen gemeinsamen und unvergessenen Traumurlaub mit dem oder der Liebsten! Das dachte sich auch ein Mann, welcher seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butler Service) eines „Traumschiffs“ einlud. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €
Finanzamt verlangt Schenkungsteuer!
Das Finanzamt erfuhr hiervon und forderte den Einladenden zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte dieser auch, erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 €, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt gab sich damit jedoch nicht zufrieden und nahm eine Schenkung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten an.
Kein Fall für das Finanzamt
Das FG Hamburg sah dies anders! Der Einladende habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei diese aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Lebensgefährten zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.