Nachrüstung einer vorhandenen Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Aktuell werden immer häufiger Photovoltaikanlagen mit einem Strom-speicher nachgerüstet. Es stellt sich dabei die Frage, ob aus der Anschaffung des Stromspeichers der volle Vorsteuerabzug gegeben ist.

Hierzu gibt es 2 Lösungen.

 

Variante 1

Kann aus dem Speicher der eingespeiste Strom nur für private Zwecke entnommen werden, dann stellt die Batterie umsatzsteuerliches Privatvermögen dar. Die Entnahme des Stroms erfolgt somit mit Einspeisung in die Batterie.

Nachdem umsatzsteuerliches Privat-vermögen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nicht möglich.

 

Variante 2

Ist die Anlage so konzipiert, dass aus der Batterie sowohl Strom für den Privatverbrauch als auch Strom z.B. für die Einspeisung ins öffentliche Netz entnommen werden, dann kann die Batterie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Zuordnung setzt natürlich eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % voraus.

Der Vorsteuerabzug ist dann möglich. Nachdem es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt, muss eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen erfolgen.