Grundsätzlich sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch den Ansatz von Verpflegungs-pauschalen zu berücksichtigen. Diese betragen
- 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- jeweils 12 € für den An- und Abreisetag sowie
- 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden.
Die Pauschalen sind jedoch um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt.
Kürzung nur bei Inanspruchnahme?
Der BFH wird nun über den Fall eines Berufssoldaten zu entscheiden haben. Diesem wurden durch seinen Arbeitgeber (Bundeswehr) täglich drei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, wobei bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 € sowie bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 € durch den Soldaten zu zahlen war. Nahm ein Soldat jedoch keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, so wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Hiervon machte der Soldat Gebrauch und nahm täglich nur ein Mittagessen in Anspruch, Trotzdem kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten voll, da es nach dessen Auffassung unbeachtlich sei ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen werde oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger seien als der jeweilige Kürzungsbetrag.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte nun diese strenge Ansicht des Finanzamts. Entgegen der Auffassung des Soldaten sei die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob dieser die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen habe. Denn es würde Es würde dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der jeweils zur Verfügung gestellten Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.
Praxishinweis
Der Berufssoldat hat die Möglichkeit der Revision zum BFH wahrgenommen – dieser wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Da es zu diesen Fragen bislang keine Rechtsprechung des BFH gibt ist das Ergebnis völlig offen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher in jedem Fall gegen die Streichung der Verpflegungspauschalen durch Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!