Unterstützung eines studierenden Kindes

Erwachsen den Eltern Aufwendungen für den Unterhalt eines (unterhaltsberechtigten) Kindes, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.000 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern abgezogen werden.

Abzugsvoraussetzung ist, dass dem Unterhaltsverpflichteten kein Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch zusteht und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte der unterhaltenen Person vermindern den o. g. Abzugs(höchst)betrag soweit sie 624 € jährlich übersteigen.

Das Sächsische Finanzgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem die Eltern an ihre über 25-jährige studierende Tochter Unterhaltsleistungen gezahlt hatten. Das Besondere an dem Fall war, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten in einer Haushaltsgemeinschaft wohnte. Der Lebensgefährte selbst war berufstätig – die Haushaltskosten teilten sich das Paar jedoch.

Das Finanzamt geht in einem solchen Fall regelmäßig davon aus, dass auch der Lebensgefährte Aufwendungen für den Unterhalt der Partnerin trägt. Daher wird dieser einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt. Zufolge ist, dass der Höchstbetrag von derzeit 9.000 € im Kalenderjahr praktisch aufzuspalten ist. Von daher können die Eltern nur die Hälfte dieses Höchstbetrags steuermindernd geltend machen.

Dies sah das sächsische Finanzgericht anders: Eine Aufteilung des Höchstbetrags sei nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistungen hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Eine solche Unterhaltspflicht trifft nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie.

Zudem wurden der Tochter aufgrund des Zusammenlebens mit dem Lebenspartner in einem Haushalt auch keine Sozialleistungen aus der Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gekürzt. Dass die Tochter aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenzen der Eltern nicht BAföG-berechtigt war sah das Finanzgericht als unbeachtlich an.

Von daher sei die nur hälftige Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen der Eltern abzulehnen, diese können vielmehr ihre Unterhaltsaufwendungen bis zur Höchstbetragsgrenze im Jahr steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung zwar Revision beim BFH eingelegt, bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts sollte jedoch der volle Unterhaltsbetrag in entsprechende Fällen geltend gemacht und ablehnende Bescheide des Finanzamts durch Einspruch offengehalten werden.