Senkung der Beitragssätze in Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung

Allgemeine gesetzliche Rentenversicherung

Aufgrund der guten finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz zum 01.01.2018 um 0,1 % auf dann 18,6 % sinken. Dies bedeutet eine Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Es besteht außerdem die Hoffnung, dass der Beitragssatz in der Folge bis 2022 stabil bleibt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse sinkt von derzeit 1,1 % auf 1,0 % ab 2018.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den festen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 14,6 % hälftig. Den Zusatzbeitrag, den die jeweilige Krankenkasse individuell erheben kann, muss der Arbeitnehmer jedoch alleine aufbringen.

Bei bestimmten Personengruppen wird jedoch kein tatsächlicher Zusatzbeitrag einer Krankenkasse erhoben, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Betroffen sind hiervon z.B.:

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.