Möglichkeit des Steuerklassenwechsel

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Beachte: Steuerklassenkombination III/V führt zur Pflichtveranlagung!

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu (teils erheblichen) Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €.

 

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

  1. Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse III           181,50 €

für 1.700 € nach Steuerklasse V             319,00 €

insgesamt                                                   500,50 €

 

  1. Lohnsteuer

für 3.000 € nach Steuerklasse IV           424,25 €

für 1.700 € nach Steuerklasse IV           121,41 €

insgesamt                                                  545,66 €

 

Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V führt somit bei dem Ehepaar zu einer geringeren Lohnsteuer.

Wahl der Steuerklasse hat auch Auswirkungen auf Entgelt-/ Lohnersatzleistungen

Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes an die letzten Nettobezüge anknüpft. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen beim Arbeitslosengeld. Zwar muss der besserverdienende Partner dann in der Steuerklasse V während des Jahres einen höheren Steuerabzug hinnehmen – die zu viel entrichtete Steuer bekommt das Paar dann aber in der Jahressteuererklärung wieder erstattet.

 

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Hier müsste die Frau jedoch mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes den Steuerklassenwechsel vollziehen bzw. der Vater spätestens sieben Monate vor Geburt des Kindes – je nachdem wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Antragstellung erforderlich

Anträge zum Steuerklassenwechsel sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Im Kalenderjahr 2018 gilt die im Kalenderjahr 2017 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse im neuen Jahr nicht mehr zur Anwendung kommen, so kann bis zum Ablauf des Jahres 2017 eine andere Steuerklasse beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Außerdem ist es möglich die Steuerklasse (einmal) unterjährig zu wechseln. Auch so könnte die Steuerklasse in 2018 noch geändert werden.