Was ändert sich zum 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 23.08.2017 verkündet. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern zu erreichen. Die grundsätzlich ab dem 01.01.2018 greifenden Neuregelungen setzen hierbei im Arbeits- und Steuerrecht sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.

Nachfolgend soll ein Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen des Gesetzes gegeben werden.

Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener

Zur Bildung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber schon bisher eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen (z.B. Direktversicherung). Dort kann er in gewissen Grenzen steuerfrei für den Arbeitnehmer Beiträge zuführen.

Ab dem 01.01.2018 wird nun ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener in ihrem ersten Dienstverhältnis eingeführt (sog. BAV-Förderbetrag). Die Förderung erhalten daher ausschließlich Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V oder mit einem ersten Dienstverhältnis mit pauschal versteuertem Arbeitslohn. Keine Begünstigung erhalten Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI.

Geringverdiener

Als Geringverdiener wird jemand steuerlich betrachtet, wenn der laufende Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung monatlich nicht mehr als 2.200 € beträgt. Unberücksichtigt bleiben beim laufenden Arbeitslohn:

  • steuerfreier Arbeitslohn wie z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge,
  • sonstige Bezüge wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
  • Sachbezüge, die unter die 44 €-Freigrenze fallen und
  • pauschal versteuerter Arbeitslohn.

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn im Rahmen einer Teilzeit- und geringfügigen Beschäftigung nicht individuell, sondern pauschal versteuert wird, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn – in diesen Fällen wird daher auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt.

BAV-Förderbetrag

Der Mindestbeitrag den der Arbeitgeber zusätzlich in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge zahlt, beträgt 240 € der Höchstbetrag 480 € jährlich. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % des Beitrags – daraus ergibt sich ein Förderbetrag von 72 € bis maximal 144 € pro Kalenderjahr. Dieser wird praktisch mit der Lohnsteuer-Zahllast des Arbeitgebers verrechnet bzw. im Fall des Überhangs der bAV-Förderbeträge erstattet.

Der zusätzliche Arbeitgeberanteil ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 480 € steuerfrei – dieses gilt auch für die Sozialversicherung.

Beispiel

Der AG zahlt ab dem 01.01.2018 monatlich einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i.H. von 40 € für einen Arbeitnehmer mit einem laufenden monatlichen Arbeitslohn i.H. von 2.050 € in eine externe betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung).

Lösung

Der Förderbetrag pro Monat beträgt 12 € (30 % von 40 €) und übersteigt den jährlichen Maximalbetrag i.H. von 144 € (12 x 12  €) nicht. Die Lohnsteuer-Zahllast des Arbeitgebers wird daher um diesen Betrag gemindert.

Dieser Betrag ist für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Die Sozialversicherung folgt der Steuerfreiheit mit Beitragsfreiheit.

Was gilt bei bereits bestehenden Vereinbarungen?

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet.

Das bedeutet:

Der Arbeitgeber kommt zum einen nur dann in den Genuss des BAV-Förderbetrags, wenn dieser die aktuelle Altersversorgung „aufstockt“, zum anderen ist in diesen Fällen der Förderbetrag auch noch auf den Aufstockungsbetrag gedeckelt. M.a.W., Arbeitgeber die bereits vor dem Jahr 2017 auch für ihre geringverdienenden Mitarbeiter Leistungen in einer betriebliche Altersvorsorge geleistet haben, profitieren nicht automatisch von der Neuregelung, sondern nur, wenn diese die Zusage erhöhen.

Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i.H.v. jährlich 200 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 €, um den Mindestbetrag zu erreichen. Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 € (= 72 €), wegen der Begrenzung jedoch nur 40 € (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags). Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i.H.v. 240 € steuerfrei.

Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 200 €. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 300 €. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 300 € (= 90 €). Es erfolgt keine Begrenzung, da der Arbeitgeberbeitrag um 100 € (also um mehr als 90 €) erhöht wird. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. 300 € nach steuerfrei.

Änderungen im § 3 Nr. 63 EStG

Derzeit sieht das Gesetz im § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung steuerfreie Höchstbeträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung-West (BBG-West) vor. Daneben sieht das Gesetz einen weiteren steuerlichen Höchstfreibetrag i.H. von 1.800 € für Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, vor.

Erhöhung des Steuerfreibetrags

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung auf 8 % BBG (West) erhöht. Gleichzeitig wird der bisherige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag i. H. von 1.800 € ersatzlos gestrichen. Berechnet auf der Grundlage der aktuellen BBG der Rentenversicherung-West bedeutet dies eine Erhöhung des steuerfreien Betrags um 1.248 €:

 

§ 3 Nr. 63 EStG a.F.  
Beitragsbemessungsgrenze RV-West (2017) 76.200,00 €
76.200,00 € x 4 % 3.048,00 €
+ zusätzlicher steuerfreier Betrag 1.800,00 €
= insgesamt steuerfrei bis 31.12.2017  4.848,00 €
§ 3 Nr. 63 EStG n.F.
Beitragsbemessungsgrenze RV-West (2018) 78.000,00 €
78.000,00 € x 8 % = steuerfrei 6.240,00 €

 

Beachte

Die SV-Freiheit der entsprechenden Beiträge ist allerdings weiterhin nur bis 4 % der BBG (West) vorgesehen!

Abfindungen

Die Möglichkeit eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu nutzen wird ausgebaut:

Ab dem 01.01.2018 sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Beiträge in einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung bis zu 4 % der BBG (West) steuerfrei, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das jeweilige Arbeitsverhältnis bestanden hat, begrenzt auf maximal zehn Kalenderjahre.

Nachholungsmöglichkeit

Ab 2018 können auch entsprechende Nachzahlungen von Beiträgen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung für maximal 10 Kalenderjahre i.H. von 8 % BBG (West) steuerfrei gestellt werden, wenn das erste Dienstverhältnis ruhte und in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.

Vereinfachung bei Pauschalierung

Seit dem 01.01.2005 wurde bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für Beiträge an eine Pensionskasse und in eine Direktversicherung aufgehoben. Beiträge können allerdings weiterhin pauschal versteuert werden, wenn sie auf Grundlage einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (Altzusage).

In der Praxis führt diese Abgrenzung häufig zu Problemen. Daher hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem 01.01.2018 eine Vereinfachung eingeführt: Wurde eine Beitragsleistung vor dem 01.01.2018 mindestens einmal pauschal besteuert, liegen anschließend für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Pauschalierung der Lohnsteuer ein Leben lang vor. D.h. im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es künftig, wenn der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber gegenüber nachweist, dass mindestens ein Beitrag pauschal versteuert wurde.