Einführung des Transparenzregisters

Neues Transparenzregister

Durch die Änderung des Geldwäschegesetzes zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie wurde bereits im Sommer 2017 u.a. das sog. „Transparenzregister“ geschaffen. Dadurch wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Diese sind nunmehr mit folgenden Daten beim Transparenzregister zu erfassen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile)

Durch das neue Transparenzregister soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt werden. Außerdem soll die erhöhte Transparenz den Missbrauch von Unternehmen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eindämmen.

Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch geführt. Jener ist mit dieser Aufgabe und den damit zusammenhängenden Befugnissen vom Bundesministerium der Finanzen beliehen worden. Auf Antrag werden von den gespeicherten Daten Ausdrucke erstellt.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, wird im Geldwäschegesetz genau definiert. Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften (dazu sogleich) zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jedenfalls jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrecht kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer muss handeln?

Die o.g. Daten zu den wirtschaftliche berechtigten Personen müssen dem Transparenzregister von den gesetzliche Vertretern

  • von juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, UG -haftungsbeschränkt, AG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA)
  • eingetragene Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, Partnerschaften)
  • sowie bestimmte „Rechtsgestaltungen“ insb. Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

gemacht werden.

Die Gesellschafter einer GbR sind derzeit von den Mitteilungspflichten nicht umfasst. Sofern die GbR allerdings ihrerseits Anteile an einer GmbH hält, so wären auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Hinweis:

Die Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn sich die o.g. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies kann z.B. bei der Gesellschafterliste von GmbHs der Fall sein, die beim Handelsregister einzureichen ist.

Was ist zu tun?

Die o.g. juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften haben o.g. Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten

  • einzuholen,
  • aufzubewahren,
  • auf aktuellem Stand zu halten und
  • der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Erstmalige Mitteilung war bereits zum 01.10.2017 erforderlich

Die erstmalige Meldung zum Transparenzregister war bereits zum 01.10.2017 zu machen. Änderungen im Datenbestand (z.B. Veränderung der Beteiligungsquote eines wirtschaftlich Berechtigten) sind unverzüglich anzuzeigen.

Wurde die erstmalige Meldung versäumt, so wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob ein Bußgeld zu verhängen ist.

Wer kann das Transparenzregister einsehen?

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ab dem 27.12.2017 möglich. Einerseits haben Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugriff auf die Daten des Registers. Andererseits kann jedermann die Einsicht in das Transparenzregister beantragen, sofern er ein berechtigtes Interesse daran darlegen kann.