Rückwirkende Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei der Umsatzsteuer
Wie im Mandanten-Informationsbrief vom 01.07.2017 berichtet (vgl. dort Punkt 2) wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Somit ist nunmehr der Vorsteuerabzug auch aus sog. „Bewirtungsbelegen“ bis zu einem Betrag von 250 € (brutto) möglich, obwohl es sich hierbei mangels Angabe von Namen und Adresse des Leistungsempfängers um keine ordnungsgemäße Rechnung handelt.
Anforderungen an Bewirtungsbelege bei der Einkommensteuer
Einkommensteuerlich können Bewirtungskosten von Geschäftspartner nur zu 70 % abgezogen werden. Auch dieser beschränkte Abzug setzt jedoch voraus, dass die betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck muss die Rechnung grundsätzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen (= Leistungsempfänger) enthalten. Dies gilt jedoch wiederum ausweislich der für die Verwaltung bindenden Einkommensteuerrichtlinien nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 € nicht übersteigt.
Keine Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien und Folgen hieraus
Während die Kleinbetragsregelung für die Umsatzsteuer rückwirkend auf 250 € erhöht wurde, blieben die Einkommensteuerrichtlinien insoweit unverändert. Vereinzelt wird nun seitens der Finanzverwaltung vertreten, dass auch nach dem 01.01.2017 Bewirtungskosten über 150 € bei der Einkommensteuer nur dann (i.H.v. 70 %) geltend gemacht werden können, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung, d.h. mit Angabe des Namens des Leistungsempfängers, vorliegt. Es ergäbe sich somit bei den Bewirtungsbelegen eine unterschiedliche Behandlung zwischen Umsatz- und Einkommensteuer.
Diese Auffassung dürfte sich jedoch nicht durchsetzen. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich die 150 € Grenze eindeutig auf die bisher geltende Kleinbetragsregelung bezog und bei einer zukünftigen Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls angehoben werden wird. Zum anderen hat sich der BFH in ständiger Rechtsprechung bezüglich der einkommensteuerlichen Anforderungen an Bewirtungsbelege ausdrücklich an der im jeweiligen Streitjahr geltenden umsatzsteuerlichen Kleinbetragsgrenze orientiert. Ein nominaler Euro-Betrag war für den BFH dagegen bisher nie maßgebend.
In betroffenen Fällen haben Einsprüche gute Erfolgsaussichten.