Neues Geldwäschegesetz mit Auswirkungen auf Bargeschäfte

Ende Juni ist das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Dadurch werden EU-Vorgaben zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht umgesetzt. Die Neuregelung bringt auch einige Änderungen für das Wirtschaftsleben mit sich, da (wie bisher) auch Güterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte, u.v.a. zum Kreis der Verpflichteten gehören, welche die neuen Vorgaben zu beachten haben. Betroffene Unternehmen sollten sich – soweit noch nicht geschehen – mit den Neuregelungen vertraut machen. Im Folgenden werden nur einige der wichtigsten Änderungen dargestellt.

Schwellenwert für Identifizierungspflicht bei Bargeldgeschäfte herabgesetzt!

Beispielsweise wurde die Verpflichtung den Kunden anhand eines Passes oder Personalausweises zu identifizieren auf Bargeschäfte ab 10.000 € herabgesetzt. Bisher bestand diese Verpflichtung erst bei Erreichen eines Schwellenwerts von 15.000 €.

Der Verpflichtete muss sich die Daten notieren oder eine Kopie anfertigen und diese Dokumente mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Neu ist außerdem, dass die erforderliche Identifizierung nun auch elektronisch (elektronischer Personalausweis, qualifizierte elektronische Signatur, Videoidentifizierung,…) erfolgen kann.

Zusätzliche Pflichten auch für Güterhändler

Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, ist „Güterhändler“ i.S. des GWG. Von der Definition sind somit zwar in erster Linie Kfz-Händler, Schmuckläden, etc. erfasst. Es können jedoch auch andere Betrieb darunter fallen, wenn sie selbsterstellte Produkte verkaufen (z.B. Schreinerei).

Güterhändler, die Barzahlungen i.H.v. 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen, sind seit Ende Juni mit zusätzlichen Pflichten belastet. Sie müssen seitdem über ein angemessenes „Risikomanagementsystem“ verfügen. Das Risikomanagement umfasst u.a. interne Sicherungsmaßnahmen, wozu auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gehört.

Durch die Absenkung des Schwellenwerts von 15.000 € auf 10.000 € sind außerdem mehr Güterhändler als zuvor von den bereits bestehenden Verpflichtungen betroffen.

Einführung Transparenzregister

Des Weiteren wurde durch das neue GWG erstmals ein zentrales elektronisches Transparenzregister

geschaffen. Darin haben juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften die an ihnen wirtschaftlich berechtigten Personen offenzulegen. Sie haben dazu die erforderlichen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Wirtschaftliche Berechtigte sind natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile (oder Stimmrechte, udgl.) halten.

Die Mitteilung an das neue Transparenzregister braucht allerdings nicht zu erfolgen, wenn sich die wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus Meldungen an andere Register elektronisch einsehen und abrufen lassen. Dies ist bei der ohnehin beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste der Fall. Somit sind viele inländische GmbHs von der neuen Verpflichtung nicht betroffen.

Verschärfung von Sanktionen

Das neue GWG verschärft außerdem die Sanktionen bei Verstößen gegen die auferlegten Pflichten erheblich. Während bisher „nur“ ein Bußgeld von maximal 100.000 € drohte, ist es nun möglich, das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. €) abzuschöpfen.