Grundsatzentscheidung des BFH zu Scheidungskosten

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Streitig war nunmehr, ob auch Scheidungskosten seit dem Jahr 2013 diesem neu eingefügten Abzugsverbot unterfallen und daher grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden

können. Der BFH hat nun mit seinem Grundsatzurteil vom 18. Mai 2017 diesen Streit entschieden – allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Der BFH entschied: Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Die steuerliche Geltendmachung von Scheidungskosten scheidet nach diesem Grundsatzurteil somit seit dem Jahr 2014 aus.