Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat erste Hilfsmaßnahmen für Geschädigte der Unwetterkatastrophe vom 18. und 19. August 2017 in Bayern angekündigt.
Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.12.2017 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Für den Zeitraum vom 19.08.2017 bis zum 31.12.2017 wird auch von Säumniszuschlägen abgesehen.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.
Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Auch gibt es Erleichterungen für den Betriebsausgabenabzug bei Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen, bei der Erfassung von Versicherungsleistungen sowie bei der Bewertung von Holzvorräten und der Besteuerung von Kalamitätsholz.
Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.12.2017 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto erfolgt.
Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
Gerne setzten wir uns für Sie mit Ihrem Finanzamt in Verbindung um abzuklären, ob in ihrem Fall eine der Hilfemaßnahmen greift.