Pauschale übernommene Steuer für Geschenke zählt als weiteres Geschenk!

Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer: Grundsätze

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, wichtigen Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern Geschenke (z.B. Geschenkkorb) zu machen oder diese zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Dadurch sollen v.a. die Geschäftsbeziehungen gefördert werden. Es handelt sich bei den Geschenken auf Seiten des Schenkers somit um Betriebsausgaben. Diese sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn die Anschaffungskosten für die Geschenke 35 € je Geschenkempfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Gleichzeitig führen die Geschenke beim Beschenkten zu Einnahmen. Fließen diese Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart zu, unterliegen sie beim Empfänger der Besteuerung.

Hinweis:

Werden Geschenke an Steuerausländer oder Privatpersonen gemacht, liegen bei diesen keine (in Deutschland) steuerbaren Einnahmen vor. Es fehlt insoweit am Zufluss im Rahmen einer steuerbaren Einkunftsart (im Inland).

Pauschale Besteuerung durch Schenker

Häufig erklären die Beschenkten die ihnen zugeflossenen Geschenke nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung, so dass eine Besteuerung unterbleibt. Außerdem kann die Besteuerung durch den Beschenkten die Wirkung des Geschenks – Förderung der Geschäftsbeziehung – vereiteln.

§ 37b EStG eröffnet daher dem Schenker die Möglichkeit (= Wahlrecht), die Steuer des Beschenkten in pauschaler Höhe zu übernehmen. Der pauschale Steuersatz beträgt 30% zzgl. Soli zzgl. pauschale Kirchensteuer (abhängig je Bundesland). In Summe ergibt dies 33,75% (Bundesland: Bayern).

Beispiel:

A ist Inhaber einer Schreinerei. Er macht einem Lieferanten ein Geschenk i.H.v. 30 € (netto) zzgl. 5,70 € USt und entscheidet sich, dessen Einkommensteuer nach § 37b EStG pauschal zu übernehmen.

Lösung:

A entstehen hierdurch Kosten i.H.v. 30,00 € für das Geschenk zzgl. der pauschalen Einkommensteuer i.S. § 37b EStG i.H.v. 12,05 € (33,75% x 35,70 €).

Neue BFH-Rechtsprechung und deren Bedeutung

Mit Urteil vom 30.03.2017 (Az.: IV R 13/14) hat der BFH entschieden, dass die pauschale Einkommensteuer i.S. § 37b EStG, die ein Steuerpflichtiger für die Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer übernimmt, als weiteres Geschenk zu beurteilen ist.

Übersteigt also der Wert des Geschenks (brutto) zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer i.S. § 37b EStG die 35 €-Grenze, so liegen insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben vor.

Ermittlung der 35 €-Grenze nach der neuen Rechtsprechung

Bezogen auf das obige Beispiel läge ein Geschenk i.H.v. 42,05 € (30,00 € + 12,05 €) vor. Die Aufwendungen sind daher steuerlich nicht abziehbar, da die Freigrenze i.H.v. 35 € überschritten wird.

Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur noch in Betracht soweit insgesamt die 35 € eingehalten wird.

Der zulässige Höchstwert der Anschaffungskosten bei steuerlich abziehbaren Geschenken an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mindert sich aufgrund der neuen Rechtsprechung, da von den bisher maßgeblichen 35 € noch die Pauschsteuer abgezogen werden muss. Die Ermittlung ist abhängig vom Einzelfall vorzunehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Schenker die Steuer für den Beschenkten übernehmen will.

Auffassung der Finanzverwaltung

Anders als der BFH vertritt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) derzeit eine großzügigere Auffassung. Zwar ist diese auch der Ansicht, dass es sich bei der pauschal übernommenen Pauschalsteuer um ein weiteres Geschenk handelt. Dieses sei jedoch so zu beurteilen, wie das der Pauschalsteuer zugrundeliegende Geschenk. Ist dieses unter 35 €, so soll der Betriebsausgabenabzug möglich sein. Bei Überschreiten der 35 €-Grenze scheidet jedoch auch der Betriebsausgabenabzug für die § 37b EStG-Steuer aus.

Ausdrücklich ist bei der Prüfung der Freigrenze i.H.v. 35 € aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rnr. 25).

Nach dieser Ansicht würde der Höchstwert bei steuerlich abziehbaren Geschenken weiterhin bei 35 € liegen. Die hierauf gezahlte pauschale Einkommensteuer würde sich dann ebenfalls in vollem Umfang als Betriebsausgabe steuermindernd auswirken.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuelle BFH-Rechtsprechung stellt eine deutliche Verschlechterung für die steuerliche Abziehbarkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer dar. Allerdings wird sie von der Finanzverwaltung derzeit nicht angewendet. Dazu müsste eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgen. Dies ist noch nicht geschehen. Bis auf weiteres ist die Finanzverwaltung daher an das o.g. BMF-Schreiben vom 19.05.2015 und damit an ihre vergleichsweise großzügige Auslegung gebunden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung möglichst bald zu der Thematik äußert, um schnell

Rechtssicherheit bei diesem sehr praxisrelevanten Thema zu erhalten.