Keine Rückstellung für zukünftige Handwerkskammerbeiträge

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs bildete für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer eine Rückstellung und machte dadurch steuerliche Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die gebildete Rückstellung nicht an. Das Finanzgericht Thüringen vertrat dagegen die Auffassung, dass eine Rückstellung zulässig sei, weil sich die Höhe der zukünftigen Zusatzbeiträge nach den Gewerbeerträgen der Vergangenheit (drei Vorjahre) richtete.

Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 05.04.2017 (Az.: X R 30/15) nun entschied. Die Rückstellungsbildung scheide im vorliegenden Fall aus. Dies gelte auch dann, wenn die Zusatzbeiträge nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und der Steuerpflichtige hierfür in Anspruch genommen werden wird.

Der BFH bestätigt Grundsätze bei der Bildung von Rückstellungen

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus. Der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.

Die Verbindlichkeit muss in diesem Zusammenhang nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Anwendung der Grundsätze auf den Urteilsfall

Vorliegend waren die zukünftigen Beiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag rechtlich noch nicht entstanden. Es fehlte insoweit am erforderlichen Verwaltungsakt zur Festsetzung bzw. an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands.

Außerdem ist die Beitragspflicht zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Würde der betroffene Handwerker daher seinen Handwerksbetrieb am Bilanzstichtag aufgeben, würde er die in Frage stehenden Zusatzbeiträge (und natürlich auch die Grundbeiträge) zur Handwerkskammer gar nicht schulden. Es fehlt daher vorliegend auch an der erforderlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit.