Bauabzugsteuer
Wird an einen Unternehmer eine Bauleistung erbracht, so muss der als Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag 15% Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wird der Steuerabzug nicht vorgenommen, so haftet der die Bauleistung empfangende Unternehmer hierfür.
Der Steuerabzug muss ausnahmsweise nicht vorgenommen werden, wenn
- der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt oder
- der Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen desselben Bauunternehmers zusammenzurechnen.
Erbringt der Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze, so erhöht sich die Freigrenze von 5.000 € auf 15.000 €. Vermietet der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der Steuerabzug unabhängig von den o.g. Freigrenzen auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden.
Was sind Bauleistungen?
Bauleistungen, die unter die o.g. Bauabzugsteuer fallen, sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Weder ist der Begriff auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Vielmehr können darunter auch Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen fallen. Beispielsweise zählen daher auch als Bauleistungen:
- Einbau von Fenstern und Türen
- Einbau von Heizungsanlagen
- Einbau von Ladeneinbauten
- Dachbegrünung eines Bauwerks
- Installation einer Photovoltaikanlage
Streitfrage: „Bauwerk im Bauwerk“?
Da nach der obigen Definition auch Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtung ein „Bauwerk“ sein können und sich Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen auch innerhalb eines Gebäudes befinden können, war seit längerem strittig, ob es ein „Bauwerk im Bauwerk“ geben kann. Im konkreten Streitfall ging es um Betriebsvorrichtungen in Form von Robotern, Schaltschränken und Bedienpulten bei Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie.
Die Klägerin hatte an den o.g. Anlagen arbeiten einer Spezialfirma durchführen lassen. Beispielsweise wurden verschiedene Roboter mittels Kabel sowohl untereinander als auch mit Schaltschränken und Bedienpulten verbunden. Eine Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugsteuer wurde nicht vorgelegt.
Das Finanzamt ging von Bauleistungen aus und nahm die Klägerin aufgrund nicht einbehaltener Bauabzugsteuer in Haftung. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung des BFH
Der BFH widersprach in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Zwar bekräftigte er, dass auch Betriebsvorrichtungen Bauwerke sein könnten und dass es unter besonderen Umständen auch ein „Bauwerk im Bauwerk“ geben könne. Im vorliegenden Fall seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Nicht jedes aus Einzelteilen durch „Zusammenbau“ konstruierte, zumindest infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende „Werk“ sei ohne Weiteres ein Bauwerk. Erforderlich sei ein Bezug zum Baugewerbe. Ob dieser vorliege, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Werk einen Bezug zum Baugewerbe aufweist, könnten sich z.B. aus der Baubetriebe-Verordnung und aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige ergeben.
Den hier entscheidungsgegenständlichen Verkabelungsarbeiten für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie fehlte es nach Ansicht der Richter am notwendigen Bauwerksbezug. Es lagen daher keine Bauleistungen vor, die eine Steuerabzugspflicht auslösen würden.
Fazit
Nach der Entscheidung des BFH steht fest, dass bei Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht immer Bauleistungen i.S. der Bauabzugsteuer vorliegen. Es ist auf den Einzelfall abzustellen, ob ein Bezug zum Baugewerbe vorliegt. Aus der Baubetriebe-Verordnung und aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige können sich hier wertvolle Hinweise ergeben.