§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Steuerpflichtigen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abzuziehen, sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Damit jedoch nur „kleine und mittlere“ Betriebe in den Genuss dieses Steuerprivilegs kommen, darf der IAB nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, 200.000 € nicht überschreitet.
Umstritten war, auf welche Größe diese Gewinngrenze nun abstellte: Den steuerlichen Gewinn (so die Auffassung der Finanzverwaltung) oder den bilanziellen Gewinn (so bspw. das FG Baden-Württemberg). Der Unterschied wird insbesondere bei Gewerbebetrieben deutlich: Den Bilanzgewinn mindert hier eine Rückstellung für die Gewerbesteuerschuld, für die Ermittlung wird die Gewerbesteuerrückstellung jedoch – als sogenannte nicht abzugsfähige Betriebsausgabe – wieder hinzugerechnet.
Der X. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ganz aktuell die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Maßgebend für die Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen. Damit wird die Inanspruchnahme eines solchen IAB für viele mittelständische Unternehmen wohl weiter eingeschränkt bleiben.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer besteht allerdings noch: Die gleiche Rechtsfrage ist noch bei dem III. Senat des BFH zur Entscheidung anhängig. Beurteilt dieser die Rechtslage anders wäre der „Große Senat“ des BFH anzurufen, welcher dann praktisch als Schiedsrichter fungieren würde. Die Uhren wären dann wieder zurückgedreht. Allerdings kommt eine solche Anrufung des „Großen Senats“ des BFH in der Praxis nur äußerst selten vor. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt – ich werde Sie hier mit meinem Mandanteninformationsbrief auf dem Laufenden halten.