Update Homeoffice-Betriebsstätte

Das Problem mit der Homeoffice-Betriebsstätte

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice begründet nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt.

Dieses Begriffsverständnis hat die Finanzverwaltung bislang sowohl bei der Auslegung des nationalen Recht (§ 12 AO) als auch bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 OECD-MA) zugrunde gelegt. Folglich scheiterten potenzielle Homeoffice-Betriebsstätten sowohl im Inbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice in Deutschland)) als auch im Outbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice im Ausland) regelmäßig an der erforderlichen Verfügungsmacht.

Ausländische Steuerverwaltungen messen dagegen dem Kriterium der Verfügungsmacht meist weit weniger Bedeutung bei. Beispielsweise kann ein deutscher Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus in Österreich eine Betriebsstätte begründen, wenn einer seiner Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird.

Die Folge sind Doppelbesteuerungen, weil der ausländische Staat der ausländischen Betriebsstätte einen gewissen Gewinnanteil zuordnen und besteuern will, während aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung im Ausland keine Betriebsstätte existiert, der ein Gewinnanteil zugeordnet werden könnte. Als Lösung bleibt dann oft nur ein (zeit- und kostenintensives) Verständigungsverfahren.

OECD einigt sich auf neue Kriterien

Erfreulich ist daher, dass sich die OECD-Staaten Ende letzten Jahres im Rahmen der fortentwickelten OECD-Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA auf einheitliche Kriterien verständigt haben. Die OECD weist zwar mehrfach darauf hin, dass die Kriterien nicht starr und ausnahmslos ausschlaggebend sind (Abweichungen im Einzelfall sind möglich). Dennoch wird in der Praxis erwartet, dass für viele Fälle nun eine eindeutige (in beiden Vertragsstaaten einheitliche) Entscheidungen möglich sind, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne vorliegt.

Nach den neuen Kriterien ist in einem ersten Prüfungsschritt darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit aus dem Homeoffice heraus tätig wurde. Ist dies der Fall, liegt regelmäßig keine Homeoffice-Betriebsstätte vor.

Wird die 50%-Grenze nicht unterschritten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen geschäftlichen Grund für die Nutzung des Homeoffice gibt. Dies ist der Fall, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat selbst die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Kunden- oder Lieferantenbeziehungen gepflegt oder angebahnt werden (insbesondere durch persönliche Treffen),
  • eine zeitnahe Kommunikation mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen sichergestellt wird (z.B. Support-Service),
  • auf spezifisches, für die Geschäftstätigkeit relevantes Fachwissen oder sonstige Ressourcen vor Ort zugegriffen wird (z.B. Zusammenarbeit mit Universität vor Ort) oder
  • Dienstleistungen mit physischer Anwesenheit gegenüber im Homeoffice-Staat ansässigen Kunden erbracht werden.

Fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Anwesenheit des Arbeitnehmers in der Wohnung und der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit, so liegt kein geschäftlicher Grund vor. Das Homeoffice wird dann, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeit überwiegend dort ausübt (vgl. erster Prüfschritt), nicht zu einer Betriebsstätte für den Arbeitgeber. Ein sachlicher Zusammenhang fehlt also insbesondere, wenn keine der o.g. Situationen vorliegt und der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nur deshalb gestattet,

  • weil er ansonsten den Arbeitnehmer nicht hätte gewinnen oder halten können oder
  • weil allein Kostenerwägungen durch Einsparung von Büroflächen bezweckt waren.

Umsetzung durch die deutsche Finanzverwaltung?

Die deutsche Finanzverwaltung wird die neuen Prüfkriterien für eine Homeoffice-Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich auch in der Praxis anwenden. Jedenfalls ergibt sich das aus einem aktuellen BMF-Schreiben, das bislang jedoch lediglich in der Entwurfsfassung vorliegt.

Damit dürfte sich in vielen Outbound-Fällen mit einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland nun einvernehmliche Lösungen ergeben.

Beispiel:

Die A-GmbH beschäftigt im OECD-Ausland einen Mitarbeiter. Dieser ist überwiegend in seinem Homeoffice tätig. Der Mitarbeiter betreut die Lieferanten im Homeoffice-Staat u.a. auch durch regelmäßige persönliche Treffen.

Lösung:

Während die deutsche Finanzverwaltung in solchen Konstellationen das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte verneint hat, würde sie nun bei Anwendung der neuen Prüfkriterien eine Betriebsstätte im Homeoffice bejahen. Zum einen ist die 50%-Schwelle überschritten. Zum anderen liegt ein geschäftlicher Grund für die Arbeit im Homeoffice vor.

Hinweis:

Im Inbound-Fall ändert sich durch die neue OECD-Auffassung nichts. Hier ist zunächst entscheidend, ob nach nationalem Recht (§ 12 AO) eine Betriebsstätte vorliegt; das DBA wirkt ggf. lediglich begrenzend. Beim Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht hält die Finanzverwaltung aber weiterhin unverändert am Erfordernis der Verfügungsmacht fest. Diese wird in Homeoffice-Fällen regelmäßig fehlen.

Sonderfälle

Die neuen Kriterien sind nicht ausnahmslos auf sämtliche Homeoffice-Konstellationen anzuwenden. Beispielsweise gelten die obigen Ausführungen nicht bzw. nur eingeschränkt für Fälle, bei denen Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen (insbesondere Geschäftsführer) und Vertriebsmitarbeiter mit Abschlussvollmacht im Homeoffice tätig werden.