Keine Abzugsfähigkeit von Verlusten aus russischen Wertpapieren

Auch das nächste Thema hat mit unmittelbaren Folgen eines Krieges zu tun. Diesmal allerdings nicht mit der neuesten kriegerischen Auseinandersetzung im Iran, sondern mit den Auswirkungen des leider immer noch andauernden Krieges in und gegen die Ukraine.

Bedingt durch die Sanktionen infolge des Konfliktes sind nicht nur ganze in Russland investierte Unternehmen bzw. deren russische Vermögenswerte verstaatlicht bzw. enteignet worden, sondern auch der Handel mit Wertpapieren russischer Unternehmen wurde faktisch ausgesetzt.

Mangels Handelbarkeit der Wertpapiere sind mittlerweile viele Banken dazu übergegangen, diese Anteile mit 0 € oder gar nicht zu bewerten. Ebenfalls werden keine Dividenden mehr ausgezahlt, sodass viele Anleger und deren steuerliche Berater die Forderungen für uneinbringlich hielten und einen entsprechenden steuerlichen Verlust geltend machen wollten.

Die Finanzverwaltung lehnt diese Verluste aus uneinbringlichen Forderungen bislang jedoch ab, sodass sich nunmehr das erste Finanzgericht mit der Problematik beschäftigt hat.

Entgegen der Meinung der Banken, welche die Anteile mit 0 € bewerten und auch entgegen der bisherigen herrschenden Meinung, dass es sich zum jetzigen Zeitpunkt um uneinbringliche Forderungen handelt, hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass die Verluste derzeit (noch) nicht abzugsfähig seien.

Hintergrund der Entscheidung ist laut Finanzgericht, dass weder der russische Staat noch die betroffenen Unternehmen insolvent und die Anteile weder veräußert noch eingezogen worden seien, sodass kein Veräußerungsverlust entstehen konnte.

Die Tatsache, dass eine Veräußerung aufgrund der geltenden Sanktionen faktisch unmöglich ist, ließ das Gericht nicht gelten, da es nicht unwahrscheinlich sei, dass die Wertpapiere zu einem jetzt noch unbekannten Zeitpunkt (nach dem Ende des Krieges?) wieder handelbar seien und ggf. sogar die Dividendenzahlungen nach diesem Zeitpunkt wieder einsetzen.

Aufgrund der Relevanz der Entscheidung ist derzeit das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 5/26), sodass in allen vergleichbaren Fällen Einspruch in Verbindung mit einem Ruhen des Verfahrens eingelegt werden sollte.