Der Gesetzgeber plant die Verabschiedung eines Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Hiermit soll primär das Recht der Steuerberatung selbst modernisiert werden, bspw. durch:
- Die Ausweitung Befugnisse Lohnsteuerhilfevereine,
- Der Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (Künftig sollen z.B. Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können)
- Der Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung (bspw. Zulassung von sog. „Tax Law Clinics“ an Hochschulen etc.
Daneben sieht das Gesetz jedoch auch direkte steuerliche Änderungen, insbesondere im Bereich der Gewerbe- und der Grunderwerbsteuer vor.
Austrocknung von Gewerbesteuer-Oasen
Um (Schein-)Sitzverlegungen von Unternehmen entgegenzuwirken, soll der Mindesthebesätze für die Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 auf 280 % erhöht werden.
Damit sollen zukünftig sog. Gewerbesteuer-Oasen unattraktiver werden. Jedoch dürfte auch der zukünftige Mindesthebesatz von 280 % eine (echte) Sitzverlagerung von Unternehmen in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen nicht per se unattraktiv machen.
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Entschärfung der Signing-Closing-Falle
Die Grunderwerbsteuer hat sich durch in den letzten Jahren stark gestiegenen Grundstückspreisen und der Anhebung der Grunderwerbsteuersätze in vielen Bundesländern in der Praxis zu einem echten „Deal-Breaker“ entwickelt. Daneben tritt ein fast undurchschaubares Geflecht rechtlicher Regelungen, welches bei Immobilientransaktionen zu beachten ist.
Ein grunderwerbsteuerliches Phänomen kann hier bei dem Wechsel des Gesellschafterbestandes grundbesitzender Gesellschaften zu Tage treten.: Nämlich die mögliche zweimalige Besteuerung eines Gesellschafterwechsels beim zeitlichen Auseinanderfallen des Verpflichtungsgeschäfts (Zeitpunkt der Zeichnung des notariellen Vertrages, sog. Signing) und Verfügungsgeschäft (Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile, sog. Closing). Auch wenn es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt handelt, werden hier zwei grunderwerbsteuerliche Tatbestände erfüllt, so dass die Finanzämter hier auch zweimal Grunderwerbsteuer erheben dürfen. Das Risiko einer solchen Doppelbesteuerung kann zwar vermieden werden, bedarf aber in der Praxis einer sehr aufmerksamen Kontrolle der Abläufe und Erfüllung aller strengen gesetzlichen Anzeigepflichten.
Nun will der Gesetzgeber handeln und die zweifache Erfüllung des Tatbestands gesetzlich ausschließen.
Aber Achtung: Die Neuregelung soll erst für Anteilsübertragungen ab Verkündung des Gesetzes greifen. Aktuelle Übertragungen sind daher noch risikobehaftet. Die sogenannte Signing-Closing-Fallekann bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundbesitzender Gesellschaften, egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft, zuschnappen. Sprechen Sie mich hier rechtzeitig für eine professionelle Begleitung des Vorgangs zur Vermeidung steuerlicher Risiken an.
Entfristung § 24 Grunderwerbsteuergesetz
§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wurde wegen der Reform des Personengesellschaftsrechts zum Jahr 2024 erforderlich und stellt aktuell sicher, dass Übertragungen auf eine Personengesellschaft durch ihre Gesellschafter und umgekehrt in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Gesellschaft nicht zu einem Anfall von Grunderwerbsteuer führen.
Allerdings ist diese Regelung zeitlich befristet und läuft zum 31. Dezember diesen Jahres aus. Die Folge wäre, dass bspw. der Wechsel einer Ehegatten-Miteigentümergemeinschaft in die Rechtsform einer (eingetragenen) GbR ab dem Jahr 2027 nicht mehr steuerneutral vollzogen werden könnte.
Dieses Drohszenario soll nun durch eine (nachträgliche) unbefristete Geltung der Regelung des § 24 GrEStG beseitigt werden. Man fragt sich: „Warum nicht gleich so….“.
Hinweis: Der Bundestag hat das Gesetz entsprechend in seiner Sitzung am 24. April 2026 angenommen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.