Private Kfz-Nutzung: Gesellschafter-Geschäftsführer

Besteuerung der privaten PKW-Nutzung

Nutzt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW der GmbH auch für private Zwecke, so kann dies – je nach Sachverhalt – die nachfolgenden steuerlichen Konsequenzen auslösen:

  1. Die Privatnutzung erfolgt aufgrund des Anstellungsvertrags: Steuerlich ist die Privatnutzung dann als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung zu besteuern – entweder nach der Fahrtenbuch- oder der 1%-Methode.
  2. Die Privatnutzung erfolgt aufgrund einer gesonderten vertraglichen Regelung (z.B. Mietvertrag): Ist das vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu tragende Entgelt fremdüblich, ergeben sich keine weiteren steuerlichen Folgen.
  3. Die Privatnutzung erfolgt ohne vertragliche Grundlage („einfach so“): Steuerlich liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist, während der GmbH insoweit kein Betriebsausgabenabzug zusteht. In der Praxis schätzt das Finanzamt die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung häufig nach der 1%-Methode.

Was ist, wenn Privatnutzung bestritten wird?

Was gilt aber, wenn ein beherrschender (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer bestreitet, das betreffende Fahrzeug überhaupt privat genutzt zu haben? Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden.

Im konkreten Fall besaß eine GmbH vier verschiedene Porsche-PKW. Drei davon standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer A zur Verfügung. Den vierten PKW nutzte dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigte Schwester B.

Für A und B war jeweils im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot für die PKW der GmbH geregelt. A und B bestritten auch je einen der ihnen zur Verfügung stehenden PKW für private Zwecke genutzt zu haben. Die Nutzung sei zu 100% betrieblich erfolgt. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher lagen nicht vor.

Das Finanzamt bezweifelte zwar den geschilderten Sachverhalt. Es konnte jedoch keine private Nutzung eines der PKW nachweisen.

Dennoch setzte es für die vier PKW (d.h. auch bezüglich der Nutzung von B) eine Privatnutzung an und besteuerte diese im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es begründete dies damit, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach allgemeiner Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung der PKW spricht, wenn (wie hier)

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (oder diesem nahestehende Personen) auf den Pkw besteht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun kürzlich die Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang. Er stellte damit klar, dass durch die bloße Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots, die Besteuerung einer Privatnutzung von PKW, die dem beherrschenden (Allein-)Gesellschafter faktisch zur Verfügung stehen, nicht verhindert werden kann.

Schlussfolgerungen

Aus dem Urteilsfall lassen sich insbesondere folgende Schlussfolgerungen ziehen:

  • Das Urteil erging zu einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Es ist davon auszugehen, dass es auch auf andere Fälle von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern anzuwenden ist.
  • Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern bewirkt der Anscheinsbeweis nicht, dass eine Privatnutzung unterstellt wird. Hier muss die Privatnutzung entweder vertraglich eingeräumt worden sein oder eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
  • Das Finanzamt setzte nicht nur für den teuersten PKW eine Privatnutzung an, sondern für sämtliche dem Gesellschafter-Geschäftsführer (und seiner Schwester) zur Verfügung stehenden PKW.

Unabhängig von einem privaten Nutzungsverbot bestehen Möglichkeiten den Anscheinsbeweis zu entkräften und damit eine fehlende Privatnutzung glaubhaft zu machen. Hierzu zählt zunächst die Vorlage eines ordnungsgemäßen (im Einzelfall evtl. auch eines nicht ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Außerdem kann der Anscheinsbeweis z.B. wohl auch dadurch erschüttert werden, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatfahren ein (nach Ausstattung und Gebrauchswert) vergleichbarer PKW im Privatvermögen zur Verfügung steht.