Kürzlich wurde ein erster Entwurf für ein mögliches Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Darin sind insbesondere folgende Änderungsvorschläge enthalten:
Kaufpreisaufteilung bebautes Grundstück
Im Bereich der Immobilienbesteuerung soll eine gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken geschaffen werden. Zunächst, soll es danach darauf ankommen, ob der Preis im Kaufvertrag aufgeteilt wurde. Ist dies nicht der Fall oder verfehlt die vertragliche Regelung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise und ist wirtschaftlich nicht haltbar, so soll die Aufteilung anhand der schon bisher seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Excel-Arbeitshilfe erfolgen. Der Steuerpflichtige soll eine andere Aufteilung mittels Gutachten eines (öffentlich bestellten oder nach einer bestimmten DIN-Norm zertifizierten) Sachverständigen nachweisen können.
Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Der steuerlich maßgebliche Grundlohn wird klarer definiert. Steuerfreie und pauschalbesteuerte Lohnbestandteile sollen nicht mitzählen. Die Deckelung des Grundlohns auf max. 50 Euro soll unverändert erhalten bleiben.
Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft wird systematisch neu gefasst und an EU-Recht angepasst. Insbesondere sollen die Wirkungen einer Organschaft nur noch dann eintreten, wenn eine entsprechende Erklärung ggü. der Finanzverwaltung abgegeben wird. Ungewollte bzw. unbeabsichtigte umsatzsteuerliche Organschaften sollen so verhindert werden.
Erhöhung des Zinssatzes nach § 233a AO
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar.2027 ist eine Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO von bisher 0,15 % auf 0,3 % pro vollen Monat vorgesehen. Dies entspricht einer Steigerung des Jahreszinssatzes von 1,8 % auf 3,6 %.
Verwendung von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung
Für das Training und den Einsatz von KI-Systemen in der Finanzverwaltung werden erstmals gesetzliche Grundlagen geschaffen. Diese sollen insbesondere den Einsatz bei Risikoselektion und Fallbearbeitung absichern.