Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem Erwerb vom lebenden Ehegatten/Lebenspartner ohne weitere Bedingungen vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten/Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Gibt bspw. der überlebende Ehegatte die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen des weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!

Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft

Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten/Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt.

Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten/Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Vielmehr sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.

Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung/des Hauses 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnung/das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.

Anforderungen an das Familienheim

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es gilt ein „Hjghlander-Prinzip“, d. h. es gibt immer nur ein Familienheim, selbst bei mehreren Wohnsitzen und abwechselnder Nutzung.

Am Ort des Familienheims muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, nicht begünstigt sind daher Ferien- oder Zweitwohnungen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Nutzung, so dass auch eine ursprünglich als Ferienwohnung erworbene Wohnung im Laufe der Zeit zum Familienheim werden kann. Kriterien sind beispielsweise die Häufigkeit der Anwesenheit, das familiäre Verhältnis sowie das soziale Leben und die Freizeitgestaltung.

Hinweis: Unschädlich für die Qualifikation als Familienheim ist die Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. Wesentlich ist, dass die Wohnnutzung überwiegt.

Eingeschlossen in die Steuerbefreiung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und gemeinsam mit der Wohnung genutzt werden

Aktuell: BFH erkennt Familienheim-GbR an!

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR als begünstigungsfähig anerkannt.

Im Urteilsfall hat die Ehefrau F das in ihrem Eigentum stehende Familienheim ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer gemeinsam mit ihrem Ehemann M neu gegründeten GbR eingebracht. Das Finanzamt wollte diese mittelbare Zuwendung an den M nicht steuerfrei stellen – zu Unrecht, wie der BFH nun entschieden hat!

Hinweis: Der Vorteil dieser Gestaltung liegt hauptsächlich im außersteuerlichen Bereich, denn über den notwendigen Gesellschaftervertrag lassen sich bspw. verschiedene Regelungen für den Trennungsfall (bspw. Vorkaufsrechte oder Zuweisung von Liquidationserlösen), aber auch die Insolvenz eines Ehegatten/Lebenspartners vorsehen.

Fazit

Die Übergabe des Familienheims an Ehegatten/Lebenspartner zu Lebzeiten bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich, als wenn eine solche Übertragung im Wege der Erbfolge erfolgt. Hier gilt es, Chancen und Risiken einer lebzeitigen Übertragung abzuwägen und rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit der Öffnung der Übergabe eines Familienheims über eine „Familienheim-GbR“ hat der BFH nun weitere interessante Gestaltungsspielräume geschaffen, die es zu nutzen gilt.