Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Opfer eines Schockanrufs geworden ist. Die Klägerin begehrt den Abzug des ihr entstandenen Schadens i.H.v. 50.000 € als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.
Der Sachverhalt
Die damals 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll (Schockanruf). Die drohende Untersuchungshaft der Tochter könne jedoch durch Zahlung einer Kaution i.H.v. 50.000 € abgewendet werden. Die Zahlung sollte an einen Boten erfolgen. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten.
Nachdem die Klägerin den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Die gezahlte „Kaution“ machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Insbesondere hätte sie zwar im Nachhinein betrachtet (objektiv) Handlungsalternativen gehabt. Zum Tatzeitpunkt seien ihr diese aber aufgrund der aufgebauten Stresssituation nicht bewusst gewesen. Aus subjektiver Sicht hatte sie daher keine Handlungsalternativen. Auch das Amtsgericht bestätigte später, dass es sich um einen bandenmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe, wobei die Hilflosigkeit eines älteren Menschen in besonders hinterhältiger Art und Weise ausgenutzt worden sei.
Das FA ließ den Abzug als außergewöhnliche Belastung dennoch nicht zu. Es verwies darauf, dass der Klägerin aus objektiver Sicht Handlungsalternativen offen gestanden hätten.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Richter am Finanzgericht Münster stützten in ihrem kürzlich ergangenen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung fehle es bei Opfern von Schockanrufen bereits an der Außergewöhnlichkeit. Hier verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer eines Trickbetrugs zu werden.
Außerdem fehle es nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Hier sei für die Frage, ob es Handlungsalternativen gab, ausschließlich ein objektiver (und kein subjektiver) Maßstab anzulegen. Objektiv betrachtet, hätte die Klägerin Handlungsalternativen gehabt (z.B. auflegen).
Das letzte Wort hat der BFH
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH eingelegt. Damit wird dieser das letzte Wort haben. Auch wenn die Chancen für die steuerliche Geltendmachung eher schlecht stehen, kann in betroffenen Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.