Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2025 beschlossen. Erstmals werden demnach auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen gelten. Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ entfällt ab dem 01.01.2025. Es gelten dann folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:
Werte in € | bundeseinheitlich |
Allgemeine Rentenversicherung | |
monatlich | 8.050,00 |
jährlich | 96.600,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | |
monatlich | 9.900,00 |
jährlich | 118.800,00 |
Arbeitslosenversicherung | |
monatlich | 8.050,00 |
jährlich | 96.600,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | |
monatlich | 5.512,50 |
jährlich | 66.150,00 |
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.150 € monatlich bzw. 73.800 € jährlich erhöht.
Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.745 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 44.940 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Das endgültige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt vorläufig 50.493 €.