Erstmals hat sich der BFH in einem Urteil jüngst zu den Voraussetzungen und auch zur Reichweite eines etwaigen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Finanzbehörden geäußert.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt die elektronische Zurverfügungstellung der folgenden Verwaltungsvorgänge:
- Verwaltungsakten
- Betriebsprüfungsakten
- Rechtsbehelfsakten
- etwaige Handakten
- hilfsweise die Überlassung von Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der angefochtenen Bescheide sind
Er stützte diesen Antrag auf seine Auskunftsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten diesen Antrag ab. Daraufhin legte der Kläger Revision beim BFH ein.
Entscheidung des BFH:
Der BFH stellte in seiner daraufhin ergangenen Entscheidung vor allem zweierlei klar: Zum einen unterfällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung dem Anwendungsbereich der DSGVO. Damit haben Steuerpflichtige einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
Zum anderen bedeutete der Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen aber nicht, dass ihm das Finanzamt ganze Akten bzw. einzelne Dokumente (elektronisch) zur Verfügung zu stellen hat, nur weil sie personenbezogene Daten enthalten. Steuerpflichtige haben vielmehr nach der DSGVO nur ein Recht zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden, welche das waren, was die Verarbeitungszwecke sind, wie lange die Daten gespeichert werden, usw.
Nur ausnahmsweise, wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Ansicht des BFH ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt zu bekommen.