Wachstumschancengesetz hängt im Vermittlungsausschuss

Das Wachstumschancengesetz – häufig etwas despektierlich auch WC-Gesetz genannt – hätte eigentlich noch vor Ablauf des Jahres verabschiedet werden sollen. Es handelt sich um eines der wichtigsten steuerlichen Reformvorhaben der Ampel-Koalition mit zahlreichen Verbesserungen für Unternehmen und andere Steuerpflichtige.

Die geplanten Änderungen können nun aber nicht wie geplant zum 01.01.2024 eingreifen. Zwar hatte der Bundestag dem Gesetz zugestimmt, der Bundesrat hat jedoch seine Zustimmung verweigert und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dort hängt es derzeit fest. Mit einer Einigung wird erst Anfang 2024 gerechnet. Wie die konkreten Inhalte des Gesetzes dann aussehen werden ist unklar.

Jedenfalls treten insbesondere folgende geplante Verbesserungen nun erst einmal nicht in Kraft:

  • Einführung einer Klimaschutzinvestitionsprämie
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €
  • Wiedereinführung der degressiven AfA (2,5-faches der linearen AfA)
  • Anhebung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken auf 50 €
  • Anhebung der Grenzen für Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei der Umsatzsteuer auf 800.000 € Umsatz
  • Anhebung der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungsgrenze auf 800.000 € Umsatz
  • Anhebung maßgeblicher Bruttolistenpreis für Förderung Privatverbrauch von E-Fahrzeugen auf 70.000 €
  • Steigerung der Attraktivität der Thesaurierungsbesteuerung
  • Ausdehnung der Regelungen zum Verlustabzug
  • Anhebung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand
  • Erhöhung Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
  • Ausweitung der Forschungszulage
  • Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Ob diese Maßnahmen auch nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss noch im Gesetzesentwurf enthalten sind und ab wann sie ggf. gelten sollen, ist derzeit unklar.

Durch die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens treten aber auch insbesondere die folgenden geplanten Verschärfungen vorerst noch nicht in Kraft:

  • Strengere Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer
  • Bewertung der Einlagen „junger Wirtschaftsgüter“ mit dem Teilwert
  • Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Ausdehnung beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf Vermächtnisse von Inlandsvermögen und Möglichkeit steuerfreier Zuwendungen über ein KGaA-Modell
  • Vorzeitiger Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen schon zum 29.02.2024
  • Konkrete zeitliche Vorgaben zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung

Entwarnung kann aber hinsichtlich der steuerlichen Folgen aus der MoPeG-Reform gegeben werden. Die diesbezüglich vorgesehenen Änderungsvorschläge wurden vom umstrittenen WC-Gesetz auf das unproblematische (und mittlerweile schon verabschiedete) Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert. D.h. diese Maßnahmen treten wie geplant zum 01.01.2024 in Kraft. Das betrifft insbesondere die Sicherstellung der Weitergeltung bestimmter Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu auch Punkt I. 4).

Ebenfalls über den „Umweg“ des Kreditzweitmarkförderungsgesetz konnten folgende Punkte aus dem WC-Gesetz umgesetzt werden.

  • Verschärfungen bei der Zinsschranke
  • Verzicht auf die Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe Dezember 2022
  • Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Folgen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)